Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeber von Unterkünften im Bundesland Salzburg. So wie bei unserem Länderartikel für Österreich bist du selbst dafür verantwortlich, alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeber gelten, zu prüfen und dich daran zu halten. Dieser Artikel soll ein Ausgangspunkt für dich sein. Du kannst ihn immer wieder zurate ziehen, falls du Fragen hast. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.
Einige der Gesetze, die dich betreffen können, sind kompliziert. Bitte wende dich bei Fragen direkt an die Landesregierung von Salzburg oder an eine Beratungsstelle vor Ort (z. B. eine Rechts- oder Steuerberatung).
Seit dem 1. Januar 2018 gilt im Land Salzburg ein Raumordnungsgesetz, das zuletzt im August 2025 geändert wurde und Bestimmungen für die anderweitige Nutzung von Wohnräumen enthält. Diesem Gesetz zufolge musst du dir von der örtlichen Baubehörde die Erlaubnis einholen, dass deine Unterkunft zu jeglichen anderen Zwecken genutzt werden darf, einschließlich der Vermietung für gewerbliche Zwecke.
Die Kurzzeitvermietung von Privatzimmern durch Privatpersonen ist im Salzburger Raumordnungsgesetz ausgenommen und daher ohne Genehmigung zulässig. Als Vermietung von Privatzimmern gilt die Unterbringung von bis zu zehn Gästen in Gästezimmern oder maximal drei Wohneinheiten in der Hausgemeinschaft der Vermieter:innen, die dort ihren Hauptwohnsitz haben. Die Vermietung von Zimmern in Wohnungen oder einer ganzen Wohnung, die nicht als Hauptwohnsitz des Gastgebers bzw. der Gastgeberin gelten, bedürfen der Genehmigung der Baubehörde.
Ganze Wohneinheiten sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn der/die Gastgeber:in objektiv nachweisen kann, dass die Einheit vor dem 1. Januar 2018 für die Beherbergung von Tourist:innen genutzt wurde, sofern und soweit dies nach dem Bau- und Raumordnungsrecht zulässig war und die derzeitige Art der Beherbergung von Tourist:innen der vor diesem Zeitpunkt entspricht.
Vermietungen von Privatzimmern mit einer Nutzfläche von höchstens 15 m² (einschließlich Nebenräumen) pro Gästebett in bis zu drei Ferienwohnungen mit einer maximalen Nutzfläche von 150 m² sind genehmigungsfrei zulässig. Inaktive Unternehmen können Gäste ohne Genehmigung beherbergen und bauliche Maßnahmen zur Umnutzung von Gebäuden für touristische Zwecke ergreifen.
Gemäß dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz von 2020 müssen sich Anbieter:innen von Unterkünften für Gäste bei der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung registrieren. Dies beinhaltet explizit auch die Vermietung von Privatzimmern. Die jeweils zuständige Behörde nimmt geprüfte und regelkonforme Unterkünfte in ihr Register auf und erteilt eine Registrierungsnummer.
Wenn du deine Unterkunft bewirbst, insbesondere im Internet, musst du immer deine Registrierungsnummer im Inserat angeben. Damit Gastgeber:innen ihre Nummer einfacher angeben können, können sie in Salzburg jetzt auf Airbnb ihre Registrierungsnummer in ein dafür vorgesehenes Feld im Abschnitt „Registrierung“ im Inserat eintragen.
Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz von 2020 schreibt außerdem vor, dass Übernachtungsgäste im Land Salzburg eine Nächtigungsabgabe zahlen müssen, sofern keine Befreiung zutrifft. Wende dich für genauere Informationen zur Höhe dieser Abgabe bitte an deine Gemeinde oder prüfe das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz.
Gastgeber:innen, die Gästen gewerblich eine Unterkunft oder Privatzimmer als Unterkunft anbieten, sind gemäß dem Salzburger Tourismusgesetz von 2003 dazu verpflichtet, für jeden Gast, der der Orts- oder Kurtaxe unterliegt, einen Beitrag zum Tourismusförderungsfonds zu leisten.
Diese Steuern und Abgaben variieren je nach Gemeinde. Bitte wende dich frühzeitig an den örtlichen Tourismusverband oder die jeweilige Gemeinde, um diese Fragen zu klären und herauszufinden, welche Vorschriften für dich gelten. Für weitere Informationen kannst du dich auch an das Salzburger Finanzamt wenden.