Kanton Freiburg
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Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeberinnen und Gastgeber von Unterkünften im Kanton Freiburg. So wie bei unserem Länderartikel für die Schweiz bist du selbst dafür verantwortlich, alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeberin oder Gastgeber gelten, zu prüfen und dich daran zu halten. Dieser Artikel soll ein Ausgangspunkt für dich sein, und du kannst ihn immer wieder zurate ziehen, falls du Fragen hast. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.
Einige der Gesetze, die dich betreffen können, sind kompliziert. Wenn du Fragen hast, wende dich bitte direkt an die kantonale Verwaltung oder konsultiere eine Beratungsstelle vor Ort, zum Beispiel eine Rechts- oder Steuerberatung.
Regionale Steuern
Der Kanton Freiburg erhebt eine Aufenthaltstaxe. Vor Kurzem wurde das Tourismusgesetz des Kantons Freiburg (2021) verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Aufenthaltstaxe auf regionaler Ebene vereinheitlich und beläuft sich dann auf 3,00 CHF im gesamten Kanton Freiburg für alle Gastgeber:innen auf Airbnb. Gäste, die diese Steuer zahlen, erhalten eine Gästekarte in Form eines Armbands, mit dem sie eine Ermäßigung auf touristische Angebote erhalten. Bitte wende dich an den Freiburger Tourismusverband, um mehr über die Gästekarte zu erfahren.
Bemessungsgrundlage
Die Aufenthaltstaxe wird von allen Gästen bezahlt, die nicht im Kanton ansässig sind. Es gibt einige Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder unter 16 Jahren, die von ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten begleitet werden.
Einzug
Die Aufenthaltstaxe wird in der Regel pro Nacht und pro Gast erhoben. Unter bestimmten Umständen (z. B. Langzeitbuchungen oder Selbstnutzung) kann sie monatlich oder pauschal erhoben werden. Auf der Website des Kantons Freiburg findest du weitere Informationen zu den Obergrenzen für diese Taxe.
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