Münster
Du kannst diesen Artikel auf Deutsch oder Englisch lesen.
Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeber:innen von Unterkünften in Münster. Genau wie bei unserem Länderartikel für Deutschland bist du selbst dafür verantwortlich, alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeberin oder Gastgeber gelten, zu prüfen und dich daran zu halten. Dieser Artikel soll ein Ausgangspunkt für dich sein und du kannst ihn immer wieder zurate ziehen, falls du Fragen hast. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.
Einige der Gesetze, die dich betreffen können, sind kompliziert. Wende dich bitte direkt an das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung oder das Amt für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Münster oder konsultiere eine Beratungsstelle vor Ort, zum Beispiel einen Anwalt oder eine Anwältin oder eine Steuerberatung, wenn du Fragen dazu hast, wie sich Gesetze auf dich und deine Unterkunft auswirken.
Vorschriften für Vermietungen
In Münster gelten Vorschriften für Kurzzeitvermietungen, die dazu dienen, den vorhandenen Wohnraum zu schützen und zu erhalten. Weitere Informationen findest du in den entsprechenden Richtlinien. Diese Regelungen sind seit dem 1. Juli 2016 in Kraft und wurden zuletzt 2021 im Rahmen des landesweiten Wohnraumstärkungsgesetzes NRW verlängert.
Wohnraum
Laut den Bestimmungen wird jede Unterkunft innerhalb der Stadtgrenzen, die objektiv für Wohnzwecke geeignet und subjektiv für diese vorgesehen ist, als Wohnraum definiert.
Unterkünfte, die sowohl vor als auch nach der Verabschiedung der Vorschriften ununterbrochen zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurden, fallen jedoch nicht unter diese Vorschriften.
Genehmigungen
In der Regel benötigst du eine Genehmigung der Stadt Münster, wenn du Wohnraum kurzfristig für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr vermieten möchtest. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel für Studierende, die Wohnraum kurzfristig für bis zu 180 Tage pro Kalenderjahr vermieten dürfen.
Die Verpflichtung, entweder eine Registrierungsnummer (Wohnraum-Identitätsnummer) oder deine Unternehmensdaten (gesetzliches Impressum) anzugeben, gilt in folgenden Fällen:
Registrierungspflichten
Seit dem 1. Juli 2022 musst du online eine Registrierungsnummer („Wohnraum-Identitätsnummer“) angeben, wenn du Wohnraum kurzfristig vermieten möchtest. Diese Regel gilt unabhängig von der Anzahl der Tage pro Kalenderjahr, an denen du beabsichtigst, deinen Wohnraum kurzfristig zu vermieten. Du kannst eine Wohnraum-Identitätsnummer über den Online-Service im Bauportal NRW beantragen.
Meldepflichten
Gastgeber:innen, die eine Unterkunft kurzfristig vermieten, sind verpflichtet, die Belegung spätestens am 10. Tag nach dem Beginn des Aufenthalts zu melden. Diese Meldung kann über den Online-Service erfolgen, über den du auch die Wohnraum-Identitätsnummer erhalten hast.
Gastgeber:innen müssen für gewerbliche Inserate keinen Belegungskalender führen.
Verpflichtung zur Anzeige von Unternehmensdaten
Du kannst deine Unternehmensdaten (ein Impressum) anstelle einer Registrierungsnummer hinzufügen, wenn du Folgendes anbietest:
- eine nicht für private Wohnzwecke genutzte Unterkunft
- langfristigen Wohnraum (mindestens drei Monate)
- kurzfristigen Wohnraum, wenn du nicht Mieter:in oder Eigentümer:in der Unterkunft bist
Die Option, anstelle der Angabe einer Registrierungsnummer Unternehmensdaten hinzuzufügen, gilt in der Regel für Unternehmensinhaber:innen, Verwaltungsgesellschaften, Bed & Breakfasts, Serviced Apartments und Hotels.
So fügst du deine Registrierungsnummer oder ein Impressum auf Airbnb hinzu
Um deine Registrierungsnummer oder dein Impressum auf Airbnb hinzuzufügen, führe bitte die folgenden Schritte durch:
So gibst du deine Registrierungsnummer (Wohnraum-Identitätsnummer) oder deine Unternehmensdaten (Impressum) an:
- Logge dich in dein Airbnb-Konto ein.
- Rufe „Inserate verwalten“ auf und wähle das entsprechende Inserat aus, für das eine Registrierungsnummer erforderlich ist.
- Rufe Richtlinien und Regeln auf und anschließend Gesetze und Vorschriften. Gib dann unter Vorschriften deine Registrierungsnummer ein.
- Wiederhole diesen Vorgang für jedes weitere Inserat.
Lokale Steuern
Die Stadt Münster erhebt eine Beherbergungssteuer. Bemessungsgrundlage für die Beherbergungssteuer ist der Betrag, den der Gast für die Übernachtungsmöglichkeit in einem privaten Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergung anbietet, bezahlt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Als privater Beherbergungsbetrieb gelten unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen.
Steuersatz
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Die Beherbergungssteuer beläuft sich auf 4,5 % dieses Betrags.
In Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich ist, eine Rechnung in den bezahlten Betrag für die Unterkunft und den bezahlten Betrag für andere Dienstleistungen (wie Halb- und Vollpensionen) aufzuteilen, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für jedes Frühstück und je 10,00 Euro für Mittag- und Abendessen pro Gast und Mahlzeit.
Im Falle eines ununterbrochenen Aufenthalts im selben Beherbergungsbetrieb wird die Steuer höchstens 21 Tage lang erhoben.
Einzug der Steuer
Als Gastgeber:in bist du (oder der:die Betreiber:in des Beherbergungsbetriebs) dafür verantwortlich, die Steuer einzuziehen und sie im Namen des Gastes an die Stadt weiterzuleiten.
Festsetzung und Fälligkeit
Die Beherbergungssteuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (jeweils bis zum 20. April, Juli, Oktober und Januar) an die Stadtkasse Münster zu entrichten.
Steuereinzug und -anmeldung
Du (oder jemand, der die Unterkunft in deinem Namen betreibt) musst die Beherbergungssteuer von jedem Gast einziehen, der seinen Aufenthalt als persönlich/privat deklariert hat.
Du musst die Anzahl der Übernachtungsleistungen und die darauf entfallende Beherbergungssteuer selbst berechnen und bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (jeweils bis zum 15. April, Juli, Oktober und Januar) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer) bei der Stadt Münster einreichen.
Die Steueranmeldung muss von dir oder deiner dazu bevollmächtigten Vertretung unterschrieben sein.
Ausnahmen
Gäste sind von der Steuer befreit, wenn sie die Unterkunft für einen der folgenden Zwecke nutzen:
- berufliche Anlässe oder alle mit der Erzielung von Einkommen verbundene Tätigkeiten, z. B. gewerbliche, freiberufliche, vermögensverwaltende, landwirtschaftliche sowie nicht selbstständige Tätigkeit;
- gewerbliche oder selbstständige Nebentätigkeit;
- schulische oder sonstige Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke.