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Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeber von Unterkünften im Rheingau. Genau wie bei unserem Länderartikel für Deutschland bist du selbst dafür verantwortlich, alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeber gelten, zu prüfen und dich daran zu halten. Dieser Artikel soll ein Ausgangspunkt für dich sein, und du kannst ihn immer wieder zurate ziehen, falls du Fragen hast. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.
Einige der Gesetze, die dich betreffen können, sind kompliziert. Wende dich bitte direkt an die Verwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises oder konsultiere eine Beratungsstelle vor Ort, zum Beispiel einen Anwalt oder einen Steuerberater, falls du Fragen hast.
Seit dem 1. Juli 2021 erheben ausgewählte Kommunen im Rheingau einen Tourismusbeitrag für vorübergehende Besucher, um die touristische Infrastruktur zu unterstützen. Der Tourismusbeitrag wird in den folgenden Kommunen erhoben:
Alle Gäste, die keinen ständigen Wohnsitz am jeweiligen Reiseziel haben, unterliegen dem Tourismusbeitrag, ausgenommen Geschäftsreisende. Weitere Informationen findest du hier, darunter auch Links zu den örtlichen Vorschriften. Ein Dokument mit häufig gestellten Fragen und Antworten für Gastgeber findest du hier.
Der Beitrag beläuft sich derzeit auf 2 Euro pro Gast und Übernachtung. Kinder unter 18 Jahren, Geschäftsreisende sowie Teilnehmer von Schul- und Studienreisen, Patienten in Krankenhäusern und kranke Personen, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, sind vom Tourismusbeitrag befreit. Die genauen Ausnahmeregelungen sind in den jeweiligen örtlichen Bestimmungen zu finden.
Gastgeber in den jeweiligen Kommunen sind verpflichtet, alle Gäste der örtlichen Verwaltung zu melden. Weitere Informationen zum Registrierungsvorgang findest du auf dieser Informationsseite.