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Regeln • Gastgeber:in

Leipzig

Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeber von Unterkünften in Leipzig. Genau wie bei unserem Länderartikel für Deutschland bist du selbst dafür verantwortlich, alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeber gelten, zu prüfen und dich daran zu halten. Dieser Artikel soll ein Ausgangspunkt für dich sein. Du kannst ihn immer wieder zurate ziehen, falls du Fragen hast. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.

Falls du Fragen hast, wende dich bitte direkt an die Stadt Leipzig oder konsultiere eine Beratungsstelle vor Ort, zum Beispiel eine Rechts- oder Steuerberatung.

Beherbergungssteuer

Die Stadt Leipzig erhebt eine Beherbergungssteuer für Besucher:innen der Stadt gemäß der Beherbergungssteuersatzung.

Die Beherbergungssteuer beträgt fünf Prozent auf bezahlte Beherbergungsleistungen, abgerundet auf volle Cent. Bemessungsgrundlage ist das für die einzelnen Übernachtungen des Gastes in der Unterkunft geschuldete Entgelt einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Beherbergungssteuer wird von den Gastgeber:innen eingezogen, die die Unterkunft zur Verfügung stellen.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, Schwerbehinderte und Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in Leipzig aufhalten müssen, sind von der Beherbergungssteuer ausgenommen.

Vorschriften für Kurzzeitvermietungen

Im September 2024 hat die Stadt Leipzig eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlassen, die die Nutzung von Wohnraum für nicht erlaubte Zwecke verbietet.

Genehmigung

In der Regel benötigst du eine Genehmigung der Behörden, wenn du Wohnraum kurzfristig für mehr als zwölf Wochen pro Kalenderjahr vermieten möchtest.

Ausnahmen

Eine Ausnahme besteht für Wohnraum, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbotssatzung bereits für mehr als zwölf Wochen pro Kalenderjahr kurzfristig vermietet war. In diesem Fall kannst du dies der Stadt Leipzig innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung mitteilen. Bitte beachte, dass diese Ausnahme nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung gilt.

Weitere Informationen über die Satzung und ihre geplante Umsetzung sowie ein Formular, um die fortgesetzte Vermietung zu beantragen, findest du auf der Website der Stadt Leipzig.

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