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Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeberinnen und Gastgeber von Unterkünften in Freiburg im Breisgau. Genau wie bei unserem Länderartikel für Deutschland bist du selbst dafür verantwortlich, alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeberin oder Gastgeber gelten, zu prüfen und dich daran zu halten. Dieser Artikel soll ein Ausgangspunkt für dich sein und du kannst ihn immer wieder zurate ziehen, falls du Fragen hast. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.
Einige der Gesetze, die dich betreffen können, sind kompliziert. Wende dich bitte direkt an die Stadt Freiburg oder konsultiere eine Beratungsstelle vor Ort, zum Beispiel eine Rechts- oder Steuerberatung, falls du Fragen hast.
Die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Freiburg im Breisgau ist ein Gesetz, das die Nutzung von Wohnraum für nicht erlaubte Zwecke verbietet und allgemein die Nutzung von Wohnraum regelt. Das Gesetz enthält Bestimmungen zum Homesharing, also auch zu Kurzzeitvermietungen in Freiburg. Es deckt auch verschiedene Vorschriften ab, je nach Art der Unterkunft, die du anbietest.
Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Gastgeberinnen und Gastgeber, die in Freiburg kurzfristig Wohnraum zur Verfügung stellen, eine Registrierungsnummer beantragen und im jeweiligen Inserat angeben.
Diese Registrierungsnummer erhältst du von der Stadt Freiburg, wo du deine Vermietungstätigkeit registrieren musst, bevor du deine Unterkunft zum ersten Mal vermietest.
Deine Registrierungsnummer musst du dann in das entsprechende Feld in deinem Inserat auf Airbnb eingeben. So findest das Feld:
Weitere offizielle Informationen über die Registrierungspflichten erhältst du bei den Freiburger Behörden.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung, wenn du weniger als 50 % deines Wohnraums vermietest. Wenn du mehr als 50 % deines Wohnraums vermieten möchtest, ist dies bis zu zehn Wochen pro Kalenderjahr mit einer Registrierungsnummer möglich. Wenn du die Unterkunft darüber hinaus vermieten möchtest, kannst du eine entsprechende Genehmigung beantragen.
Gemäß der Satzung benötigst du in der Regel eine Genehmigung der Freiburger Behörden, wenn du als Gastgeberin oder Gastgeber für mehr als zehn Wochen pro Kalenderjahr kurzfristig mehr als 50 % des Wohnraums vermieten möchtest.
Wenn du deinen Hauptwohnsitz als Privatperson kurzfristig vermieten möchtest, hast du laut dieser Satzung grundsätzlich Anspruch auf eine solche Genehmigung. Weitere Informationen dazu, wie du eine Genehmigung beantragst, findest du hier auf der Website der Stadt Freiburg.
Als Gastgeber:in unterliegst du nur dann den Bestimmungen, wenn du Wohnraum kurzfristig vermieten möchtest. Dies bedeutet, dass andere Räumlichkeiten, z. B. gewerbliche Räume, Hotels/Herbergen und andere nicht für private Wohnzwecke genutzte Räume, nicht unter das Gesetz fallen und du in diesen Fällen keine Genehmigung oder Registrierungsnummer benötigst.