Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeber:innen von Unterkünften in Tübingen. Wie auch im Artikel Verantwortungsvolles Gastgeben in Deutschland erläutert, bist du selbst dafür verantwortlich, dich über alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeber:in gelten, zu informieren und dich daran zu halten. Dieser Artikel soll ein Ausgangspunkt für dich sein und du kannst ihn immer wieder zurate ziehen, falls du Fragen hast. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.
Einige der Gesetze, die dich betreffen können, sind kompliziert. Falls du Fragen hast, wende dich bitte direkt an die Stadt Tübingen oder konsultiere eine Beratungsstelle vor Ort, zum Beispiel eine Rechts- oder Steuerberatung.
Die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Tübingen ist ein Gesetz, das die Nutzung von Wohnraum für nicht erlaubte Zwecke verbietet und allgemein die Nutzung von Wohnraum regelt. Das Gesetz enthält Bestimmungen zum Homesharing, also auch zu Kurzzeitvermietungen in Tübingen. Es deckt auch verschiedene Vorschriften ab, je nach Art der Unterkunft, die du anbietest.
Seit dem 22. März 2022 müssen alle Gastgeber:innen, die in Tübingen kurzfristig Wohnraum zur Verfügung stellen, eine Registrierungsnummer beantragen und im jeweiligen Inserat angeben.
Diese Registrierungsnummer erhältst du von der Stadt Tübingen, wo du deine Vermietungstätigkeit registrieren musst, bevor du deine Unterkunft zum ersten Mal vermietest.
Anschließend musst du deine Registrierungsnummer in das entsprechende Feld in deinem Inserat auf Airbnb eingeben. So findest dieses Feld:
Weitere offizielle Informationen zur Registrierungspflicht erhältst du von der Stadt Tübingen. Bei Fragen wende dich bitte direkt an das Wohnungsamt der Stadt Tübingen.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung, wenn du weniger als 50 % deines Wohnraums vermietest. Wenn du mehr als 50 % deines Wohnraums vermieten möchtest, ist dies bis zu zehn Wochen pro Kalenderjahr mit einer Registrierungsnummer möglich. Wenn du die Unterkunft für mehr als 10 Wochen pro Kalenderjahr vermieten möchtest, musst du eine entsprechende Genehmigung beantragen.
Gemäß der Satzung benötigst du immer in jedem Fall eine Genehmigung der Tübinger Behörden, wenn du als Gastgeberin oder Gastgeber für mehr als zehn Wochen pro Kalenderjahr über 50 % deines Wohnraums kurzfristig vermieten möchtest. Weitere Informationen zur Beantragung einer Genehmigung findest du auf der Informationswebsite der Stadt Tübingen.
Als Gastgeber:in unterliegst du den Bestimmungen nur dann, wenn du für private Wohnzwecke genutzte Räume kurzfristig vermieten möchtest. Dies bedeutet, dass andere Räumlichkeiten, z. B. gewerbliche Räume, Hotels/Hostels und andere Unterkünfte, die kein Wohnraum sind, nicht unter das Gesetz fallen und du in diesen Fällen keine Genehmigung oder Registrierungsnummer benötigst.
Seit dem 1. Januar 2026 erhebt die Stadt Tübingen eine Übernachtungssteuer.Die Übernachtungssteuer in Höhe von 2,00 € pro Nacht und Gast gilt für alle bezahlten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Ferienwohnungen oder privaten Unterkünften. Wenn du in Tübingen kostenpflichtige Übernachtungen anbietest, bist du als Gastgeber:in dafür verantwortlich, diese Steuer von deinen Gästen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Ausführlichere Informationen zur Steuer findest du auf der Website der Stadt Tübingen.